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Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung – Pkw-EnVKV

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1(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1044;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Teil I
Werbeschriften
1.
Für die in Werbeschriften genannten Modelle neuer Personenkraftwagen sind anzugeben:
a)
der kombinierte Wert für den Energieverbrauch (nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für den Energieverbrauch (nach 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),
b)
der kombinierte Wert für die CO2-Emissionen („CO2-Emissionen" nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für die CO2-Emissionen („CO2-Emissionen“ nach 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) und
c)
die CO2-Klasse oder die CO2-Klassen.
1Für die Modelle extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge muss zusätzlich der kombinierte Wert für den „Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie“ (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) angegeben werden.

2Sofern unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, sind für den Energieverbrauch und die CO
2-Emissionen die Werte der Variante oder Version mit dem jeweils niedrigsten Wert und dem jeweils höchsten Wert anzugeben.
3Sollte es innerhalb einer Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten Wert innerhalb der Variante oder Version abzustellen.

4Für die CO
2-Klassen sind die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der günstigsten und die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der ungünstigsten CO2-Klasse anzugeben.
5Sollte dieselbe Variante oder Version aufgrund unterschiedlicher Werte verschiedenen CO
2-Klassen angehören, so ist auf die ungünstigste CO2-Klasse abzustellen.
2.

6Die Angaben müssen gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft sein.

7Die Angaben müssen bereits bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein.
3.

8Wird lediglich für die Fabrikmarke und nicht für ein bestimmtes Modell geworben, so ist eine Angabe der in Nummer 1 aufgeführten Werte nicht erforderlich.
4.

9(weggefallen)

Teil II
Elektronische Werbung
1.
Teil I gilt entsprechend für die Modelle neuer Personenkraftwagen, die beworben werden
a)
durch in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,
b)
durch Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien oder
c)
durch Werbung im Internet (einschließlich Werbung in sozialen Medien und in Online-Videoportalen).
2.

10Es ist sicherzustellen, dass dem Werbeempfänger die Angaben nach Teil I Nummer 1 in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem ihm erstmals Informationen zur Motorisierung, zum Beispiel zu Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung, angezeigt werden.

11Die Angabe der CO
2-Klassen sollte in mindestens gleichem Schriftgrad zu den in Satz 1 genannten Informationen gemacht werden.
12Auch wenn dem Werbeempfänger keine Informationen zur Motorisierung gegeben werden, so müssen ihm die Angaben mitgeteilt werden.
3.

13Wer als Hersteller oder Händler zum Zweck des Fernabsatzes Modelle neuer Personenkraftwagen im Internet zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing anbietet, muss zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 die Angaben nach Anlage 1 bei der Beschreibung des Modells beziehungsweise der Variante oder der Version darstellen.

14Angaben müssen nicht doppelt gemacht werden.

15Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn für die Angaben das zutreffende Muster der Anlage 1 Teil II dargestellt wird.

16Die Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (nach Anlage 1 Teil 1 Nummer 9) ist in diesem Fall entbehrlich.

17Die Angaben müssen gut lesbar sein.

18Es ist sicherzustellen, dass die Angaben dem Kunden spätestens in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen, in dem er eine Konfiguration eines konkreten Kraftfahrzeugs abgeschlossen hat.
4.

19Bei Werbung nach Nummer 1 Buchstabe c stellt es keinen Verstoß dar, wenn die Sichtbarkeit der Pflichtangaben ausschließlich aufgrund der technischen Darstellung der jeweiligen Plattform, auf der geworben wird, und ohne weiteres Zutun des Herstellers oder des Händlers nicht oder nur teilweise gegeben ist.

Abschnitt III
(weggefallen)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.2.2024 I Nr. 50
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26